Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zusammenarbeit

 

1.1 Die Parteien

arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen

von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise

des anderen unverzüglich gegenseitig.

 

1.2 Erkennt

der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig,

nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die

ihm erkennbaren Folgen m3m-systems unverzüglich mitzuteilen.

 

1.3 Die Vertragsparteien

nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung

des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei

verantwortlich und sachverständig leiten.

 

1.4 Veränderungen

in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich

mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor

benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt,

im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben

und entgegenzunehmen.

 

1.5 Die Ansprechpartner

verständigen sich in regelmäßigen Abständen über

Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls

lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

 

 

 

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

2.6 Der Kunde

unterstützt m3m-systems bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten

Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen

von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit

die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird m3m-systems

hinsichtlich der von m3m-systems zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

 

2.7 Sofern

sich der Kunde verpflichtet hat, m3m-systems im Rahmen der Vertragsdurchführung

(Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde

diese m3m-systems umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren,

möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine

Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes

Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden

Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass m3m-systems die zur Nutzung dieser Materialien

erforderlichen Rechte erhält.

 

2.8 Mitwirkungshandlungen

nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

 

2.9 Der Kunde

verpflichtet sich nach Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen

durch m3m-systems zur Abnahme oder Angabe evtl. bestehender Änderungen.

 

2.10 Unterläßt

der Kunde seine Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 8, gilt die

erbrachte Leistung als abgenommen und mängelfrei.

 

 



3. Beteiligung Dritter

 

Für Dritte,

die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich

von m3m-systems tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen

einzustehen. m3m-systems hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten,

wenn m3m-systems aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten

seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht

oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

 

 

4. Termine

 

4.1 Termine

zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von m3m-systems nur durch den

Ansprechpartner zugesagt werden.

 

4.2 Die Vertragsparteien

werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren

Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine),

sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

 

4.3 Leistungsverzögerungen

aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche

Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und

Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige

Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden

zuzurechnende Dritte etc.) hat m3m-systems nicht zu vertreten und berechtigen

m3m-systems, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung

zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. m3m-systems wird dem

Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

 

 

5. Leistungsänderungen

 

5.1 Will der

Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von m3m-systems zu erbringenden

Leistungen ändern, so wird er diesen änderungswunsch schriftlich

gegenüber m3m-systems äußern. Das weitere Verfahren richtet

sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei änderungswünschen,

die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden

umgesetzt werden können, kann m3m-systems von dem Verfahren nach Absatz

2 bis 5 absehen.

 

5.2 m3m-systems

prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere

hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird.

Erkennt m3m-systems, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung

nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt

m3m-systems dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch

weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen

um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der

Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt m3m-systems

die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt,

seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete

Änderungsverfahren endet dann.

 

5.3 Nach Prüfung

des Änderungswunsches wird m3m-systems dem Kunden die Auswirkungen des

Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die

Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für

die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der

änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

 

5.4 Die Vertragsparteien

werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung

des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis

einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich

die änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

 

5.5 Kommt

eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus

einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung

der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz

2 nicht einverstanden ist.

 

5.6 Die von

dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung

der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag

und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche

zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

m3m-systems wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

 

5.7 Der Kunde

hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu

tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches,

das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten.

Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien

ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen,

im übrigen nach der üblichen Vergütung von m3m-systems berechnet.

 

5.8 m3m-systems

ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern

oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter

Berücksichtigung der Interessen von m3m-systems für den Kunden zumutbar

ist.

 

 

6. Vergütung

 

6.1 Der Kunde

trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und übernachtungskosten,

Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen

Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz

von m3m-systems mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht

vergütet.

 

6.2 Die Vergütung

von m3m-systems erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand. Maßgeblich

für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen

Vergütungssätze von m3m-systems, soweit nicht etwas Abweichendes

vereinbart ist. m3m-systems ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden

Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern

oder zu ergänzen. Von m3m-systems erstellte Kostenvoranschläge oder

Budgetplanungen sind unverbindlich.

 

6.3 Haben

die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung

von m3m-systems getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach

nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für

diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten

die von m3m-systems für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze

als üblich.

 

 

7. Rechte

 

7.1 m3m-systems

gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich

und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß

zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§

69 d und e UrhG.

 

7.2 Eine weitergehende

Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere

ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen

zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

 

7.3 Bis zur

vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der

erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. m3m-systems kann den Einsatz

solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in

Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

 

 

8. Schutzrechtsverletzungen

 

8.1 m3m-systems

stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter

aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte)

frei. Der Kunde wird m3m-systems unverzüglich über die geltend gemachten

Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht

unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt

der Freistellungsanspruch.

 

8.2 Im Falle

von Schutzrechtsverletzungen darf m3m-systems - unbeschadet etwaiger

Schadenersatzansprüche

des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der

betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen

vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten,

dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den

Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

 

9. Rücktritt

 

Der Kunde kann wegen

einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung

nur zurücktreten, wenn m3m-systems diese Pflichtverletzung zu vertreten

hat.

 

 

10. Haftung

 

10.1 m3m-systems

haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte

Fahrlässigkeit haftet m3m-systems nur bei Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

10.2 Die Haftung

ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt

auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise

gerechnet werden muss.

 

10.3 Für

den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet m3m-systems insoweit nicht,

als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen

durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene

Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

10.4 Die vorstehenden

Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von m3m-systems.

 

 

11. Abwerbungsverbot

 

Der Kunde verpflichtet

sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für

einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von m3m-systems abzuwerben

oder ohne Zustimmung von m3m-systems anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften

Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von m3m-systems der Höhe

nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu

überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

 

 

12. Geheimhaltung, Presseerklärung

 

12.1 Die der

anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse

und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses

Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden,

sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht

werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht

die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen

Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

 

12.2 Darüber

hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den

Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen

Erkenntnisse zu wahren.

 

12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung

gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

12.4 Wenn

eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen

wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes

Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

 

12.5 Presseerklärungen,

Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug

nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per e-mail

- zulässig.

 

 

13. Schlichtung

 

13.1 Die Parteien

versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang

mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch

eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

 

13.2 Durch

die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch

ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung

eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg

beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt

hat.

 

13.3 Zur Ermöglichung

der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede

der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt

ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens.

Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

 

13.4 Die von

dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung

zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung

der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden

Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit

erforderlich verschoben.

 

 

14. Sonstiges

 

14.1 Die Abtretung

von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen

Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert

werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht

kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis

geltend gemacht werden.

 

14.3 Die Vertragsparteien

können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt

oder unbestritten sind.

 

14.4 m3m-systems

darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden

nennen. m3m-systems darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken

öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde

kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

 

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1 Alle

Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen

zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben

schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben,

können auch per e-mail erfolgen.

 

15.2 Sollten

einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam

sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch

nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige

Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen

Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes

gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

 

15.3 Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

 

15.4 Es gilt

das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen

Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

 

15.5 Ausschließlicher

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang

mit diesem Vertrag ist der Sitz von m3m-systems.