Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Zusammenarbeit
1.1 Die Parteien
arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen
von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise
des anderen unverzüglich gegenseitig.
1.2 Erkennt
der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig,
nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die
ihm erkennbaren Folgen m3m-systems unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Die Vertragsparteien
nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung
des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei
verantwortlich und sachverständig leiten.
1.4 Veränderungen
in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich
mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor
benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt,
im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben
und entgegenzunehmen.
1.5 Die Ansprechpartner
verständigen sich in regelmäßigen Abständen über
Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls
lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.6 Der Kunde
unterstützt m3m-systems bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten
Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen
von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit
die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird m3m-systems
hinsichtlich der von m3m-systems zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.7 Sofern
sich der Kunde verpflichtet hat, m3m-systems im Rahmen der Vertragsdurchführung
(Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde
diese m3m-systems umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren,
möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine
Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes
Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden
Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass m3m-systems die zur Nutzung dieser Materialien
erforderlichen Rechte erhält.
2.8 Mitwirkungshandlungen
nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
2.9 Der Kunde
verpflichtet sich nach Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen
durch m3m-systems zur Abnahme oder Angabe evtl. bestehender Änderungen.
2.10 Unterläßt
der Kunde seine Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 8, gilt die
erbrachte Leistung als abgenommen und mängelfrei.
3. Beteiligung Dritter
Für Dritte,
die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich
von m3m-systems tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen
einzustehen. m3m-systems hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten,
wenn m3m-systems aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
4. Termine
4.1 Termine
zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von m3m-systems nur durch den
Ansprechpartner zugesagt werden.
4.2 Die Vertragsparteien
werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren
Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine),
sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
4.3 Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und
Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige
Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden
zuzurechnende Dritte etc.) hat m3m-systems nicht zu vertreten und berechtigen
m3m-systems, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. m3m-systems wird dem
Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
5. Leistungsänderungen
5.1 Will der
Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von m3m-systems zu erbringenden
Leistungen ändern, so wird er diesen änderungswunsch schriftlich
gegenüber m3m-systems äußern. Das weitere Verfahren richtet
sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei änderungswünschen,
die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden
umgesetzt werden können, kann m3m-systems von dem Verfahren nach Absatz
2 bis 5 absehen.
5.2 m3m-systems
prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere
hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird.
Erkennt m3m-systems, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung
nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt
m3m-systems dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch
weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen
um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der
Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt m3m-systems
die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt,
seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete
Änderungsverfahren endet dann.
5.3 Nach Prüfung
des Änderungswunsches wird m3m-systems dem Kunden die Auswirkungen des
Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die
Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für
die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der
änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4 Die Vertragsparteien
werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung
des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis
einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich
die änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5 Kommt
eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus
einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung
der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz
2 nicht einverstanden ist.
5.6 Die von
dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung
der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag
und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
m3m-systems wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
5.7 Der Kunde
hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu
tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches,
das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten.
Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien
ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen,
im übrigen nach der üblichen Vergütung von m3m-systems berechnet.
5.8 m3m-systems
ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern
oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter
Berücksichtigung der Interessen von m3m-systems für den Kunden zumutbar
ist.
6. Vergütung
6.1 Der Kunde
trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und übernachtungskosten,
Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen
Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz
von m3m-systems mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht
vergütet.
6.2 Die Vergütung
von m3m-systems erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand. Maßgeblich
für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen
Vergütungssätze von m3m-systems, soweit nicht etwas Abweichendes
vereinbart ist. m3m-systems ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden
Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern
oder zu ergänzen. Von m3m-systems erstellte Kostenvoranschläge oder
Budgetplanungen sind unverbindlich.
6.3 Haben
die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung
von m3m-systems getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für
diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten
die von m3m-systems für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze
als üblich.
7. Rechte
7.1 m3m-systems
gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich
und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß
zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§
69 d und e UrhG.
7.2 Eine weitergehende
Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere
ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen
zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
7.3 Bis zur
vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der
erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. m3m-systems kann den Einsatz
solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in
Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
8. Schutzrechtsverletzungen
8.1 m3m-systems
stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter
aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte)
frei. Der Kunde wird m3m-systems unverzüglich über die geltend gemachten
Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht
unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt
der Freistellungsanspruch.
8.2 Im Falle
von Schutzrechtsverletzungen darf m3m-systems - unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche
des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der
betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen
vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten,
dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den
Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
9. Rücktritt
Der Kunde kann wegen
einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung
nur zurücktreten, wenn m3m-systems diese Pflichtverletzung zu vertreten
hat.
10. Haftung
10.1 m3m-systems
haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte
Fahrlässigkeit haftet m3m-systems nur bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2 Die Haftung
ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt
auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise
gerechnet werden muss.
10.3 Für
den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet m3m-systems insoweit nicht,
als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen
durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene
Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
10.4 Die vorstehenden
Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von m3m-systems.
11. Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet
sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für
einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von m3m-systems abzuwerben
oder ohne Zustimmung von m3m-systems anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von m3m-systems der Höhe
nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu
überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
12. Geheimhaltung, Presseerklärung
12.1 Die der
anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse
und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses
Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden,
sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht
werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht
die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen
Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
12.2 Darüber
hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den
Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen
Erkenntnisse zu wahren.
12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung
gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
12.4 Wenn
eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen
wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes
Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
12.5 Presseerklärungen,
Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug
nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per e-mail
- zulässig.
13. Schlichtung
13.1 Die Parteien
versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch
eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
13.2 Durch
die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch
ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg
beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt
hat.
13.3 Zur Ermöglichung
der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede
der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt
ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens.
Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
13.4 Die von
dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung
zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung
der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit
erforderlich verschoben.
14. Sonstiges
14.1 Die Abtretung
von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen
Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert
werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht
kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
geltend gemacht werden.
14.3 Die Vertragsparteien
können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind.
14.4 m3m-systems
darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden
nennen. m3m-systems darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken
öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde
kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Alle
Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen
zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben
schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben,
können auch per e-mail erfolgen.
15.2 Sollten
einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige
Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes
gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
15.3 Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
15.4 Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
15.5 Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist der Sitz von m3m-systems.